AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Nutzungsbedingungen

 

Blank&Biehl GmbH
Friedensallee 120
22763 Hamburg

 

Regelungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Vertragspartnern / Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH

§ 1.1 Unsere sämtlichen Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern über unsere Lieferungen oder Leistungen schließen. Alle vorangegangenen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

§ 1.2 Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Dies gilt insbesondere, wenn die entgegenstehenden Bedingungen lediglich formularmäßig mitgeteilt werden.

§ 1.3 Die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 ANGEBOTE UND PREISE

§ 2.1 Angebote und Preise gelten in allen Teilen freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Meint der Auftraggeber, dass die Auftragsbestätigung von seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt, spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung, schriftlich die vermeintlichen Abweichungen zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig und beiderseits verbindlich.

§ 2.2 Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit unseres schriftlichen Einverständnisses.

§ 2.3 Nachträgliche Änderungen (Änderungen nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

§ 2.4 Alle unsere Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen unserer Lieferungen oder Leistungen. Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung müssen wir uns vorbehalten.

§ 2.5 Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wurden anderweitige Angaben gemacht. Verpackung, Fracht und Versicherung sind nicht eingeschlossen und werden, soweit im Angebot nicht anders vereinbart, zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 2.6 Wir behalten uns eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages wechselkursbedingte Preisanpassungen nötig sind und / oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne dem verarbeitendem Werk, so sind wir ebenfalls berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, falls die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises beträgt. Die uns bis dahin entstandenen Aufwendungen an Material- und Lohnkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 3 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 3.1 Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandes der Waren ausgefertigt.

§ 3.2 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei uns unbekannten Auftraggebern erfolgt die Lieferung gegen sofortige Barzahlung, Nachnahme bzw. Vorauskasse nach unserer Wahl.

§ 3.3 Die Zahlung der Porto- und Frachtkosten sowie der Verpackungskosten hat durch den Auftraggeber sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.

§ 3.4 Bei Zielüberschreitung tritt sofortiger Zahlungsverzug ein und damit sind wir berechtigt, vom Verfalltag an Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

§ 3.5 Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. In jedem Fall werden Wechsel oder Schecks nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort fällig.

§ 3.6 Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder unsere Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten nach unserer Wahl zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 3.7 Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren beantragt worden ist, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn wir einen Wechsel oder Scheck angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, bzgl. sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 3.8 Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist diesem nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 3.9 Evtl. Fehler in unseren Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung

§ 4 EIGENTUMSVORBEHALT

§ 4.1 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Auftraggeber an seine Kunden weitergeleitet wird. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit die Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderung mit Nebenrechten an uns ab. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns auf Verlangen den Abnehmer der Vorbehaltsware schriftlich zu benennen.

§ 4.2 Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Auftraggeber alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere auch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, sowie zur Wiederbeschaffung der Ware erforderlich sind.

§ 4.3 Die aus Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn und solange sich der Auftraggeber mit einer gesicherten Forderung in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.

§ 4.4 Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Verarbeitung oder Umbildung findet nicht statt. Wird die gelieferte Ware mit anderen Sachen verbunden, verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch Verpflichtungen begründet werden.

§ 4.5 Wenn bei Lieferung von Werkzeugen der Sicherungsfall eintritt, steht uns auch urheberrechtlich die Befugnis der noch in unserem Eigentum stehenden gefertigten Teile zu, bzw. das Recht, die Ware bis zum Schuldausgleich zu veräußern. Weiter sind wir befugt, erforderlichenfalls die Vervielfältigung zu Ende zu führen. Etwa erforderliche Zustimmungserklärungen Dritter wird der Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich besorgen.

§ 4.6 Werkzeuge, auch bei für Auftraggeber geschützte Artikel, bleiben grundsätzlich unser alleiniges Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn für Werkzeuge Kostenzuschüsse, Werkzeugkostenanteil oder wie auch immer genannt, vom Auftraggeber bezahlt wurden, oder diese Kostenanteile mit in den Artikelpreis eingerechnet sind. Bei Beendigung der Zusammenarbeit besteht von Seiten des Auftraggebers ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Werkzeuge, bzw. Vorrichtungen oder Teilen derselben. Dafür übernehmen wir die Kosten zur Pflege und Reparatur der Werkzeuge auch bei Sonderanfertigung.

§ 4.7 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung unserer sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.

§ 4.8. Wir behalten uns vor, unsere Forderungen an einen Factoring-Unternehmen zu verkaufen.

§ 5 LIEFERUNG

§ 5.1 Liefertermine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

§ 5.2 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Korrekturvorlagen, Andruckmuster und ähnliches durch den Auftraggeber sind als annähernd zu betrachten. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt eine neue Lieferfrist und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.

§ 5.3 Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

§ 5.4 Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb von 3 Monaten verbindlich abzunehmen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 5.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers auch bei Freisendungen; die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand in Folge eines Umstandes dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

§ 5.6 Die Wahl von Versandart und -weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

§ 5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden.

§ 5.8 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Vandalismus, behördliche Eingriffe, Energiemangel, gleich ob sie in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten eintreten, bei denen wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder von Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein derartiger Rücktritt berührt unsere Ansprüche aus etwaigen erfolgten Teillieferungen nicht.

§ 5.9 Bei Lieferverzug leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Nachweis durch den Auftraggeber eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,2 %, insgesamt jedoch höchstens 2 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung.

§ 5.10 Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in 5.8 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu klären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

§ 5.12 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 15 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

§ 6 ANNAHMEVERZUG DES AUFTRAGGEBERS

§ 6.1 Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die nicht abgeholte Ware auf Rechnung des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen und ein Lagergeld gem. Ziff. 5.11 verlangen oder bei einem Spediteur auszulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 6.2 Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 35 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ihm ein Schaden überhaupt nicht oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

§ 7.1 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, sind vom Vertragspartner unverzüglich spätestens binnen 3 Tagen nach Ablieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich gegenüber uns geltend zu machen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.

§ 7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens 1 Jahr seit Auslieferung der Ware.

§ 7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 10 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

§ 7.4 Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

§ 7.5 Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten wir uns zunächst Nacherfüllung nach unserer Wahl vor, d.h. Beseitigung des Mangels oder kostenlosen Austausch der vom Auftraggeber uns zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung) vor. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der Vergütung verlangen.

§ 7.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 8. Weitergehende oder andere als die unter § 7. geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 7.7 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung oder Teile davon, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeliefert werden. Geschieht dies doch, so ist die Beanstandung gegenstandslos.

§ 8 SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

§ 8.1 Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

§ 8.2 Steht Blank&Biehl ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Käufer zu, ist Blank&Biehl berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 30 % des Netto-Auftragswerts bzw. des Netto-Bestellwerts der Ware zuzüglich der Transportkosten zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 9 URHBERRECHT

§ 9.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei uns.

§ 9.2 Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf unserer Genehmigung. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige uns in diesem Zusammenhang entstehende Prozesskosten sind von dem Auftraggeber angemessen zu bevorschussen.

§ 10 KORREKTUREN / DRUCKAUFTRÄGE

§ 10.1 Korrekturabzüge und ?andrücke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 10.2 Werden nach Korrekturvorlage umfangreiche Änderungen, Neusatz, oder andere, das übliche Maß übersteigende Korrekturen gegenüber der eingereichten Vorlage vom Auftraggeber verlangt, werden diese nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit und Materialverbrauch berechnet. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag zurückgezogen wird.

§ 10.3 Für erhebliche Abweichung der Beschaffenheit des von uns beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigem Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten.

§ 10.4 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und zwischen Andruck und Auflagedruck vorkommen und gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.

§ 11 SONSTIGES

Wir behalten wir uns vor, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.

SALES TERMS

QUOTATIONS/ORDERS: All quotations without obligation. Every orders is carried out in accordance with these sales terms only. Any exception there of must be confirmed in writing.

PRICES: All prices are given in EURO only, they are valid without discounts on the day of shipment.

SHIPMENTS: All deliveries and shipments are effected ex factory only at the buyer´s risk.

TIME OF DELIVERY: Any delivery time is given good faith but indicates an approximate shipping date only. Possible exceedings do not quality claims for compensation. Delivery is not considered delayed in cases of FORCE MAJEURE and/or other similar unforeseeable events.

PAYMENTS: Our invoice fall due within 20 days net after date of invoice. Only The accounting credit with our accounts in considered decisive. Bills of Exchange and/or drafts are accepted upon agreement only, any invoices amount however is considered balanced upon receipt of final credit only. All charges involved in such procedures are on the buyer´s account. We are allowed to charge interests on arrears as all loses in invoice value resulting from credits received in foreign currencies.

RESERVATION OF PROPERTY: All goods sold an shipped remain our property until receipt of full invoice value, in accordance with § 455 of German Civil Law.

CLAIMS: Any claim on damage or loss must be announced in writing within eight days (8) upon receipt of goods.

TOLERANCES/SPECIAL/MANUFACTURE: Tolerances with colours and/or measurements are permitted within the range of usage. In case of special manufacture and/or exclusive tolling we are allowed to exceed or fall short every individual order by up to 10 percent.

PERSONALVERMITTLUNG / REGELUNG FÜR AUFTRAGGEBER

Zu den in diesem Angebot aufgeführten Leistungen werden folgende Punkte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtend vereinbart:

§ 12 VERPFLICHTUNGEN

Der Auftraggeber verpflichtet sich kein direktes Vertragsverhältnis mit der Blank&Biehl GmbH – Promotoren einzugehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur vereinbarungsgemäßen, pünktlichen Zahlung bei ordnungsgemäßer, auftragsgemäßer Leistung.

§ 13 ANGEBOT UND ABSCHLUSS

Angebote sind freibleibend. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Mitarbeiter von Blank&Biehl – Promotion und Event – getroffene Vereinbarungen werden nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 14 STORNIERUNG VON PERSONAL

Stornierungsbedingungen:

Bis 21 Tage vor Projektbeginn werden 35% des Auftragsvolumens berechnet.
Bis 14 Tage vor Projektbeginn werden 70% des Auftragsvolumens berechnet.
Bis 07 Tage vor Projektbeginn werden 90% des Auftragsvolumens berechnet.

Das Auftragsvolumen errechnet sich aus der Anzahl der Manntage x Tagessatz, bei Outfitbuchung zzgl. der Handlingpauschale.

§ 15 AUSFÜHRUNG DES AUFTRAGES

Das Einsatzpersonal wird von der Blank&Biehl GmbH entsprechend der Auftragsanforderung ausgewählt. Sollte es während des Einsatzes notwendig sein, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen, so bedarf dies vorab einer Absprache zwischen Blank&Biehl und dem Auftraggeber. Die Blank&Biehl GmbH kann aus wichtigen Gründen, die dem Auftraggeber mitzuteilen sind, vor oder während der Ausführung eines Auftrags die Durchführung anderen Personen übertragen als ursprünglich vereinbart. Preisänderungen sind im Laufe einer Durchführung eines einzelnen Auftrages nur möglich, wenn sich die Anforderungen ändern. Blank&Biehl – Promotion und Event – behält sich vor, den Auftrag aus wichtigem Grund (drohender Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz des Auftraggebers) oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung nicht auszuführen, wobei dies den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht entbindet.

§ 16 LEISTUNGSGARANTIE

Mängel der Leistung sind in schriftlicher Form binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei Blank&Biehl – Promotion und Event – anzuzeigen, andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.

§ 17 HAFTUNG

Vorbehaltlich anderer als in diesen AGB getroffener Regelungen haftet Blank&Biehl – Promotion und Event – auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Insbesondere wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt, haftet die Blank&Biehl GmbH nicht für evtl. entstehende Schäden. Evtl. Ansprüche verfallen innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet ab Ende der Leistungserbringung. Ein dem Auftraggeber zustehender Schadensersatzanspruch besteht maximal in Höhe der vereinbarten Vergütung des Teils der Leistung, der nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Wird Blank&Biehl selbstverschuldet die Leistungserbringung unmöglich, so kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Dieser ist begrenzt auf die Vergütung für den Teil der Leistung, der selbstverschuldet nicht erbracht werden konnte. Anderweitige und darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung insbesondere wegen höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.

§ 18 ABRECHNUNG

Die Abrechnung des Auftrages, insbesondere der Vergütung der zum Einsatz gebrachten Personen, erfolgt ausschließlich durch Blank&Biehl und ist, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise der eingesetzten Personen während oder nach Beendigung des Auftrages abzuzeichnen oder im Verhinderungsfalle die Angaben von Blank&Biehl als richtig anzuerkennen. Eine detaillierte Einzelabrechnung der vereinbarten Fahrtzeiten, Pausen, Schulungszeiten, km-Geld usw. ist aufgrund vieler Einzelpositionen und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand wirtschaftlich nicht sinnvoll. Falls diese dennoch vom Auftraggeber gewünscht wird, muss sie vor der Auftragserteilung gesondert vereinbart werden. Diese Leistung wird nach Aufwand berechnet.

§ 19 KONKURRENZSCHUTZ

Die von Blank&Biehl – Promotion und Event – eingesetzten Personen dürfen für die Dauer von 36 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder Aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes ist eine Konventionalstrafe von 3.000 Euro pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 20 SONSTIGE BEDINGUGEN

Der Auftraggeber und Blank&Biehl – Promotion und Event – sind berechtigt, alle während der Aktion aufgenommenen Dokumentationen, einschließlich Bild- und Filmmaterial uneingeschränkt für eigene Werbezwecke und Präsentationszwecke zu nutzen. Diese können eingetragene Marken und Produkte des Auftraggebers beinhalten.

PERSONALVERMITTLUNG / REGELUNG FÜR AUFTRAGNEHMER

Blank&Biehl ist eine Full-Service-Agentur mit dem Schwerpunkt Direktmarketing.

Wir produzieren Werbemittel, organisieren Events und vermitteln Personal für Jobs aus dem Promotion-, Messe- und Eventbereich für Messehostessen und -hosts, Promoter, Merchandiser, Interviewer, Verteiler, Moderatoren, Event-Personal und ähnliche.

Unsere Personalvermittlung richtet sich deshalb vorzugsweise an Agenturen, Personaldienstleister, industrielle Kunden und selbständige Promoter, bzw. an die, die es noch werden wollen sowie den oben bezeichneten Kundenkreisen naheliegende Dienstleister (nachfolgend allesamt „Vertragspartner genannt“).

§ 21 GELTUNGSBEREICH DER AGB

Die Blank&Biehl GmbH erbringt sämtliche kostenpflichtigen, kostenlosen, registrierungspflichtigen und nicht registrierungspflichtigen Dienste, bereitgestellten Inhalte, Auskünfte und Dienstleistungen auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils durch die bereitgestellten produktspezifischen Leistungsbeschreibungen bei den verschiedenen Dienstleistungsprodukten konkretisiert bzw. ergänzt werden. Sofern sich aus den vorgenannten Leistungsbeschreibungen oder Individualabsprachen nichts Abweichendes ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner und Vertragspartner gelten nicht. Sie gelten auch dann nicht, wenn die Blank&Biehl GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Blank&Biehl GmbH behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenenfalls zu ändern. Die Änderungen treten in Kraft, sobald sie auf der Webseite (www.blankundbiehl.de) bekannt gegeben worden sind.

Blank&Biehl behält sich weiter das Recht vor, das Angebotsportfolio gegebenenfalls zu ändern.

§ 22 VERTRAGSSCHLUSS

§ 22.1 Die Personalvermittlung oder weitere hier aufgeführte Dienste können vorbehaltlich gesonderter Regelungen nur erfolgen, wenn der Vertragspartner über 18 Jahre alt ist oder die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegt. Mit der Registrierung bei Blank&Biehl GmbH oder dessen Partner versichert der Vertragspartner, dass er volljährig ist oder die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegt.

§ 22.2 Die Blank&Biehl GmbH behält sich zur Annahme eines Kundenantrages zur Teilnahme an den oben genannten Diensten bzw. zur Annahme eines konkreten Auftrages vor, Bonitätsprüfungen durchzuführen und bei Negativauskunft die Annahme des Vertrages abzulehnen, oder

– die Annahme des Antrages abzulehnen, wenn der Vertragspartner aus früheren oder anderen Verpflichtungsgeschäften mit Blank&Biehl GmbH im Zahlungsrückstand ist, oder

– wenn unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht wurden, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind.

Das jederzeitige Recht von Blank&Biehl GmbH, den Vertragsabschluss ganz oder teilweise aus wichtigem Grund zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

§ 22.3 Bei der Eingabe, bzw. Bereitstellung seiner Daten, muss der Vertragspartner sämtliche für die Aufnahme in die Datenbank von Blank&Biehl GmbH erforderlichen Daten wahrheitsgemäß angeben.

§ 22.4 Da es bei Blank&Biehl GmbH auch möglich ist einen internetbasierenden Dienst zu nutzen, stimmt der Vertragspartner ausdrücklich zu, dass sämtlicher Informationsaustausch zwischen ihm und Blank&Biehl GmbH online, via E-Mail oder Telefax erfolgt und dementsprechend alle Verträge zwischen dem Vertragspartner und Blank&Biehl GmbH online, via E-Mail oder Telefax geschlossen werden können.

§ 23 PREISE, ZAHLUNG, VERZUG, EIGENTUMSVORBEHALT

§ 23.1 Alle vom Vertragspartner geschuldeten Entgelte sind in EURO zzgl. der aktuell geltenden MwSt. zur Zahlung fällig. Es wird von Blank&Biehl bei Fälligkeit des Rechnungsbetrages unverzüglich eine Rechnung erstellt und dem Vertragspartner in der Regel per E-Mail oder Post übersandt. Die Rechnung ist ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang beim Vertragspartner.

§ 23.2 Sollte kein Eingang des Rechnungsbetrages innerhalb der Zahlungsfrist von 14 Tagen bei Blank&Biehl GmbH feststellbar sein, so behält sich Blank&Biehl GmbH das Recht vor, pro Erinnerung/Mahnung eine Unkostenpauschale von 5,00 Euro netto zzgl. MwSt. zu erheben.

§ 23.3 Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz erhoben. Es bleibt dem Vertragspartner vorbehalten, einen geringeren als den geltend gemachten Verzugsschaden nachzuweisen.

§ 23.4 Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Entgelte bleiben alle Rechte bei Blank&Biehl GmbH. Blank&Bieh behält sich vor, die Übertragung von Rechten zudem unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen zu stellen. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, kann Blank&Biehl GmbH – unbeschadet sonstiger Rechte – jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

§ 24 AUFRECHNUNG, ZURÜCKHALTUNGSRECHTE

Der Vertragspartner kann gegen Forderungen von Blank&Biehl GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Rechtsverhältnis herrührt.

§ 25 EMAIL-VERKEHR

Blank&Biehl GmbH weist allgemein darauf hin, dass es nicht möglich ist, gänzlich auszuschließen, dass von Blank&Biehl GmbH versandte und empfangene E-Mails von Dritten abgefangen werden.

Blank&Biehl GmbH teilt mit, dass zum Schutz der Vertragspartner und der Infrastruktur vor unverlangt zugesandten Massenmails (Spam) der Empfang und die Zustellung von eingehenden E-Mails abgelehnt werden kann. Blank&Biehl GmbH ist nicht verpflichtet, dem Vertragspartner Mitteilungen über abgelehnte E-Mails zuzustellen. Der Mailserver des Absenders wird von der Ablehnung der Annahme der E-Mail durch ein elektronisches Signal informiert.

Blank&Biehl GmbH übernimmt keinerlei Haftung für verloren gegangene Informationen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen.

Blank&Biehl GmbH muss darauf hinweisen, dass aufgrund gesetzlicher Anordnung oder richterlicher Beschlüsse die Verpflichtung begründet sein kann, die Inhalte oder Vertragspartnerdaten an die entsprechenden Stellen herauszugeben.

§ 26 RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER

§ 26.1 Die Vertragspartner sind berechtigt, die Angebote von Blank&Biehl GmbH nach den Vorgaben und Regelung der produktspezifischen Leistungsbeschreibungen sowie Vorgaben von Blank&Biehl GmbH im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen.

§ 26.2 Bei der Nutzung des Angebotes von Blank&Biehl GmbH sind die allgemeinen Gesetze zu beachten.

§ 26.3 Weiterhin ist es den Vertragspartnern untersagt, die über Blank&Biehl GmbH bereitgestellten Fotos und Daten zu kopieren und insbesondere in der Größenordnung eines gewerblichen Vertriebs (Wiederverkauf), Eigennutzung bzw. kostenlose Weitergabe an Dritte zu nutzen. Die Verwendung von Fotos oder Daten auf anderen Webseiten bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung von Blank&Biehl GmbH bzw. des jeweiligen Rechteinhabers. Im Falle einer Weitergabe oder Übernahme von über Blank&Biehl GmbH generierten Fotos oder Daten behält sich Blank&Biehl GmbH vor, eine angemessene Lizenzgebühr in Höhe von 500,00 Euro pro Datensatz und/oder Lichtbild einzufordern.

§ 26.4 Sollten sich die bei der Registrierung/ Aufnahme in die Datenbank angegebenen Stammdaten des Vertragspartners ändern, so ist dieser verpflichtet, diese unverzüglich Blank&Biehl GmbH mitzuteilen.

§ 26.5 Es ist dem Vertragspartner ohne schriftliche Zustimmung von Blank&Biehl GmbH verboten, die Leistungen von Blank&Biehl GmbH Dritten zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung zu überlassen. Die Übertragung einzelner Rechte bzw. des gesamten Vertrages durch den Vertragspartner auf Dritte unterliegt dem Zustimmungsvorbehalt von Blank&Biehl GmbH.

§ 27 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

§ 27.1 Die Blank&Biehl GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die zur Verfügung gestellten Webseiten jederzeit erreichbar und fehlerfrei oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind.

Dies gilt insbesondere, soweit der Zugriff auf das Angebot von Blank&Biehl GmbH aufgrund von Störungen beeinträchtigt oder aufgehoben ist, deren Ursachen außerhalb des Einflussbereiches von Blank&Biehl GmbH liegen.

§ 27.2 Blank&Biehl GmbH vermittelt seinen Vertragspartnern (z.B. Agenturen, Endkunden und Promotern) Jobs bzw. Dienstleistungen im Rahmen der Personalvermittlung.

Sowohl Blank&Biehl GmbH, als auch die Vertragspartner gehen davon aus, dass die von Blank&Biehl GmbH ausgeschriebenen Jobangebote – sofern nicht anders und ausdrücklich ausgewiesen – einer Ausschreibung (‚Pitch‘) zwischen Unternehmen (Agentur/Subunternehmer) gleich kommen.

§ 28 HAFTUNGSAUSSCHLUSS BEI VERWEISEN UND LINKS

Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Internetseiten („Links“), die außerhalb des Verantwortungsbereiches von Blank&Biehl GmbH liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem Blank&Biehl GmbH von den Inhalten Kenntnis hat und es Blank&Biehl GmbH technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.

Blank&Biehl GmbH erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat Blank&Biehl GmbH keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert Blank&Biehl sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten/verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise.

Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.

§ 29 URHEBER- UND KENNZEICHENRECHT

Blank&Biehl ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten und von Blank&Biehl GmbH selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.

Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind!

Das Copyright für veröffentlichte, von Blank&Biehl GmbH selbst erstellte Werke bleibt allein bei Blank&Biehl GmbH. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Blank&Biehl grundsätzlich nicht gestattet.

§ 30 DATENSCHUTZ

Wir arbeiten eng mit Partnern zusammen, die ebenfalls in der Personalvermittlung tätig sind. Ein solcher Partner ist z.B. www.promotionbasis.de. Bei der Bewerbung eines jobsuchenden z.B. über das Internetprotal Promotionbais.de werden dessen für die Vermittlung relevanten Daten und Fotos an Blank&Biehl GmbH übermittelt. Für die Abwicklung von im direkten Zusammenhang mit der Grundidee von Blank&Biehl GmbH stehenden Dienstleistungen benötigt Blank&Biehl Namen, Anschrift, Zustelladresse, Telefonnummer(n), Faxnummer, E-Mail-Adresse und Angaben zur Zahlungsabwicklung, für die Abwicklung der korrekten und erfolgreichen Bewerbung auch Daten seitens der Bewerber um Jobausschreibungen, die für gewöhnlich in einem Personalbogen erfasst werden. Es ist je nach Art der Leistung auch erforderlich, dass die Angaben an Handels- oder Dienstleistungspartner von Blank&Biehl GmbH weitergegeben werden. Mit der Bewerbung z.B. über eine Anzeige bei Promotionbasis.de und der daraus resultierenden Datenübermittlung, tritt der Vertragspartner damit auch die Rechte der Daten und Fotos an Blank&Biehl ab und gibt sie ebenfalls zur Verwendung durch Dritte frei.

Die Vertragspartnerdaten bleiben weiter gespeichert bis der Vertragspartner dem widerspricht, bzw. gesetzliche Regelungen dies vorschreiben.

§ 31 REGELUNG BEI PERSONALBUCHUNGEN

FAHRTKOSTEN: Da zwischen dem Einsatzort und dem Wohnort des eingesetzten Personals des Öfteren größere Distanzen liegen, wird eine Anfahrtspauschale i.H.v. 10€ pro Einsatztag und pro Person berechnet.

ÜBERSTUNDEN: Jede weitere angebrochene Stunde (ab 15 Min.), die über den vereinbarten Buchungszeitraum hinausgeht, wird als Überstunde mit 25€ berechnet. Unsere Tages – und Halbtagessätze sind auf 9 Arbeitsstunden inkl. 30 Min. Pause, bzw. 4 Arbeitsstunden ausgelegt. Sollten Sie unser Personal länger als im Tages- oder Halbtagessatz beschrieben benötigen, fallen Extrakosten von 25€ pro Stunde und pro Person an.

KURZFRISTIGE BESTELLUNGEN: Da kurzfristige Personalbuchungen mit einem stark erhöhten Aufwand und Mehrkosten verbunden sind (Dies können u.a. kostenpflichtige Premium-Anzeigen auf verschiedenen Webportalen oder z.B. Kosten für Massen-SMS sein), berechnen wir folgenden Expresszuschlag: Bei Bestellungen ab sieben Werktagen vor Projektbeginn berechnen wir zusätzlich 5 % des Netto-Auftragsvolumens, mindestens aber 90,00 €. Ab drei oder weniger Werktagen vor Projektbeginn, berechnen wir 12,5 %, mind. aber 190,00 €.

ABWERBUNG: Die von der Blank&Biehl GmbH vermittelten Personen dürfen nicht abgeworben und/oder für weitere Einsätze als über den im Angebot beschriebenen Einsatz eigenständig eingesetzt werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 pro Verstoß vereinbart.

PAUSENZEITEN: In § 4 ArbZG finden sich Vorgaben, nach wievielen Stunden Arbeit eine Pause einzulegen ist (Ruhepausen). Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss eine Arbeitspause von mindestens 30 Minuten genommen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten vorgeschrieben. Eine Ruhepause muss dabei nicht am Stück erfolgen, erlaubt ist eine Aufstückelung in Blöcke von jeweils 15 oder mehr Minuten.

§ 32 SONSTIGES

§ 32.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

§ 32.2 Als Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart.

§ 32.3 Bei Unwirksamkeit einer der vorangehenden Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Bei einer unwirksamen Bestimmung findet eine solche Bestimmung Anwendung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

Stand: 20.02.2019, Blank&Biehl GmbH